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Ein Streit um das Weidrecht vor 250 Jahren.

Die Keulenschläge des dreißigjährigen Krieges trafen den Südhang des Vogelsberges ungleich härter und verderblicher als seinen hochgelegenen Teil. Die unmittelbare Nähe der Wetterau, des ständigen Tummelplatzes beutegieriger Heerhaufen, trug häufiger Plünderung und Brandgeruch, Misshandlungen und Folter, Not und Tod in die in die Talgründe eingebetteten Dörfer. Es leerten sich die Ställe. Ein Teil der Bevölkerung flüchtete. Auf den angebauten Äckern wuchsen Disteln und Wacholderbüsche. In den letzten Kriegsjahren sank die Zahl der Dorfbewohner auf 1/5 bis 1/3 der früheren Einwohnerschaft.

Der nachfolgende Friede führte die Geflüchteten, die sittlich Gestrandeten und die unter das Kriegsvolk Verschlagenen in die heimatlichen Dörfer zurück. Bauer und Handwerker fanden sich rasch in redlicher Arbeit zurecht. Dach und Wand, Stall und Zaun wurden ausgebessert, aus Schutt und Asche wuchsen neue Wohnstätten. Der Pflug ging wieder übers Feld, und die Sensen rauschten im Grasmeere. Nach und nach füllten sich die Ställe mit Vieh, die Schafherden vergrößerten sich, die Schatten des unheilvollen Krieges verblassten. Schon 25 Jahre nach Friedensschluss hat sich der Viehstand so stark vermehrt, dass sich ein Mangel an Weideland bemerkbar macht. Um diese Zeit entspinnt sich ein hitziger Streit zwischen den Gemeinden Ober-Schmitten und Eichelsdorf um das Weidrecht auf bestimmten Gemarkungs- und Wegeteilen. Da keine Aussicht besteht, die Streitfrage auf gütlichem Wege zu regeln, ruft die erstgenannte Gemeinde, die sich besonders in ihren Rechten geschmälert sieht, das fürstliche Amt zu Nidda zur Entscheidung an. Sie reicht eine längere Beschwerdeschrift ein, in der 4 Punkte besonders hervorgehoben sind. Wie nämlich:

"Erstlich die beklagte Gemeinde Eigelsdorff sie wider das alte Herkommen an ihren Gemeindewegen von ihren alten Grenzen, als der Benders- und Bergwiesen, mit dem Vieh zu hüten und die Wege zu machen, zurücktreiben wolle.

Sodann zweitens, wollten die Eigelsdörffer die Oberschmitter mit ihrem Rindvieh, Schweinen und anderem Vieh in den erstbesagten Berg- und Benderswiesen, solcher Bezirk die Koppelhut wie vor alters, nicht genießen lassen, da sie doch solche Koppelhut, wann Weide vorhanden gewesen, über Menschengedenken mitgebraucht hätten.

Dass auch drittens ihnen, Eigelsdörffern erlaubt werden wollten, mit ihrem Pferch zwar auf ihren in der Oberschmitter Grenze liegenden Äckern damals zu pferchen, weil die Eigelsdörffer angegeben, dass sie zuvörderst in den Herrn-Zehnten, nämlich in Oberschmitter Grenze pferchen müssen, da die Eigelsdörffer doch auf ihrem Feld pferchen nicht unterließen. Und dann viertens, dass die Eigelsdörffer viel Morgen Wiesen, worauf die Oberschmitter die Koppelhut hätten zu Acker gemacht und ihnen dadurch die Viehweide entzogen und geschmälert worden wäre.

Dem fürstlichen Amt wird es schwer, eine Entscheidung zu treffen, zumal es nicht auf verbriefte Rechte zurückgreifen kann. Eichelsdorf aber widerlegt die Anklagepunkte und nimmt die Weidberechtigung auf Grund der Überlieferung für sich in Anspruch. Die Akten schließen sich, der Streit geht weiter.

Am 8. Oktober 1677 klagt die Gemeinde Eichelsdorf den Hirten Hartmann Götter aus Ober-Schmitten an, weil er mit einer Herde Rindvieh über ihr Gelände nach dem Eichelsächser Grund gefahren sei, und verlangt Bestrafung. Ober-Schmitten nimmt sich seines Hirten an und behauptet vor dem Gericht, dass er zu diesem Trieb berechtigt sei. Gleichzeitig erhebt es Gegenklage, da Eichelsdorf fortfahre, ihm seine Weidrechte zu beschneiden und Neurechte zu erzwingen. Beide Parteien, die mit kriegsstarkem Aufgebot der handfestesten und Zungenbegabtesten Männer erschienen sind, stehen sich trotzig gegenüber und pochen auf ihr überliefertes Recht, ohne zu dem geringsten Zugeständnis geneigt zu sein. Der Gerichtsschultheiß und das ehrbare Gericht sehen sich außerstande, ein Urteil zu fällen, und fürchten eine weitere Zuspitzung des Konflikts. Deshalb versuchen sie, die Streitigkeiten in Güte beizulegen. Sie erinnern die beiden Parteien, dass sie "zusammen eingepfarrte Christen, engste Nachbarn, Blutsfreunde und Gevattern seien", die friedlich nebeneinander wohnen und sich nicht gegenseitig das Leben verbittern sollten. Um zu einer Einigung zu kommen, möchte sie "friedliebende, ehrliche Männer erwählen, einen gewissen Tag benamen, zusammenkommen und sich vergleichen". Der wohlgemeinte Vorschlag findet nicht breite Zustimmung, aber während des darauf folgenden Winters kühlen sich die erhitzten Gemüter ab und geben einer versöhnlicheren Haltung Raum. In einer im Frühjahr abgehaltenen Gerichtssitzung bringen beide Teile ihre Bereitwilligkeit zum Ausdruck, mit einem Vergleiche einverstanden zu sein.

Einen Monat später sammeln sich die beiden streitenden Parteien in beträchtlicher Stärke auf der "Ober-Schmitte", m den Gerichtsschultheißen Johann Jakob Seyler und die beiden Gerichtsschöffen Hannß und Johannes Walther als "beorderte Schieds- und Mittelsleute" zu erwarten. Der auf beiden Seiten vorhandene Verständigungswille erleichtert die Verhandlungen. Man einigt sich dahin, die gesamten Koppelhutgrenzen im Allgemeinen, die strittigen Örter im besonderen in Augenschein zu nehmen. Auf dem Wege brausen noch manchmal Trotz und Unwille auf, aber gütiges Zureden glättet die Wogen der Erregung. Nach manchem Hin und Her ist der Boden vorbereitet, eine völlige Neuverteilung der Weidrechte vorzunehmen, wobei Gemeinschaftlichkeit weitestgehend ausgeschaltet wird.

Auf den Wiesen in Ortsnähe erhält Ober-Schmitten das alleinige Weidrecht. Außerdem soll es ein "ewiges und unaufhebliches Recht" haben, mit seinem Rind- und Pferdevieh, außer des Schafviehs, die in der Eichelsdorfer Feldmark gelegenen Wiesen bis zur Junkermühle 8 Tage nach Michaelis zu betreiben. Bei nasser Herbstzeit, wenn zu diesem Zeitpunkt das Grummet noch nicht eingebracht ist, ist ein späterer Termin vorgesehen. Dagegen verzichtet Ober-Schmitten auf sein seitheriges Weidrecht im Eichelsächser Grunde, sowie auf den um Eichelsdorf gelegenen Wiesen und erkennt die strittige Grenze zwischen beiden Gemarkungen an. Sie wird durch eine Linie gekennzeichnet, die von einem Erd­aufwurf am Hohenwald zu einem von den "geschworenen Landscheidern in anno 1672 gesetzten Steine" zieht. Den Eichelsdörfern wird das Recht zugestanden, eine Ackerlänge über die Grenze hinaus zu pferchen, doch mit der Einschränkung, an der vorhandenen Weide keinen Schaden zu tun. "Zur Bezeugung ihres friedlichen Gemüts" erklären sich die Eichelsdörfer bereit, 2/3 aller entstandenen Unkosten zu tragen. Ober-Schmitten nimmt den Rest auf sich.

Durch diesen Vergleich, der "künftiger, besserer Sicherheit wegen", schriftlich niedergelegt wird, sollen alle "bisher geschwebten Streitigkeiten aufgehoben und tot sein". Beide Parteien versprechen durch Handschlag, den Vertrag unverbrüchlich zu halten und künftig als Nachbarn "beieinander friedlich, christlich und einig" zu leben. Der am 9. Mai 1679 ausgefertigte Vertrag überdauert Jahrhunderte, ohne dass eine Veränderung vorgenommen wird. Wohl versuchen manche Generationen, sich eigenmächtig über seine Bestimmungen hinwegzusetzen. Aber der klare Wortlaut des umfangreichen Aktenstückes verweist die Abtrünnigen in die rechtlich aufgerichteten Schranken. In der Jetztzeit hat "der Weidgang für Rindvieh und Pferde" in den beiden Gemarkungen fast ganz aufgehört. Die ausreichenden Futtermittel gestatten es, auch auf die Herbstweide zu verzichten, so dass ein großer Teil der vertraglichen Bestimmungen seine Bedeutung verloren hat. Diese Erkenntnis führte in den letzten Jahren durch gütliches Übereinkommen zu gegenseitigen Zugeständnissen zugunsten der Schafzucht, die nach wie vor auf Weidegang angewiesen. Im übrigen aber hat der jetzt 250 jährige Vertrag seine Wirksamkeit noch nicht eingebüßt.

Von J. Diehl.

Abschrift aus: "Vogelsberger Heimat" - 2. Jahrgang - Nr. 2- 1929


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